Feuerpolizeiliche Vorschriften im Stiegenhaus
Feuerpolizeiliche Vorschriften im Stiegenhaus: bis zu 21.000 Euro Strafmaß
Fahrräder, Blumentöpfe, Schuhe, Kinderwägen, die im Stiegenhaus abgestellt werden, sorgen oft für Spannungen unter Nachbarn. In diesem Zusammenhang ist vor allem an feuerpolizeiliche, sicherheitsrechtliche und brandtechnische Vorschriften zu denken, wenn der Gang verbotenerweise wie ein zweiter Abstellraum genutzt wird. Laut einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben aber auch vertraglichen Verpflichtungen, sind Stiegenhäuser grundsätzlich von sämtlichen Gegenständen freizuhalten. convival Immobilien informiert:
Feuerpolizeileiches Verbot von Lagerungen im Stiegenhaus in Wien
Das Wiener Feuerpolizeigesetz gibt vor, dass Stiegenhäuser grundsätzlich – mit einzelnen Ausnahmen – immer frei von sämtlichen Gegenständen gehalten werden müssen. Der dahinterstehende Schutzgedanke ist zum einen das Stiegenhaus und sonstige Allgemeine Teile der Liegenschaft von Feuer aber insbesondere auch Rauch freizuhalten. So ist jedenfalls das Abstellen von Papier, Karton, Pflanzen, Kinderwägen, etc. untersagt. Türmatten vor den Eingangstüren von Wohnungen, vorausgesetzt sie sind keine Stolpergefahr, Bilder oder Topfpflanzen, wenn sie mit einem schwer brennbaren Material ausgestattet sind wären zulässig. Bei Blumentöpfen wäre aber auch zu beachten, dass sie nicht den Fluchtweg einschränken und gegen Verschieben oder Herabfallen gesichert sind. Siehe dazu auch die Information Seitens der Stadt Wien.
Fluchtwege im Stiegenhaus freihalten!
Da im Stiegenhaus abgestellte Gegenstände im Falle eines Brandes die Fluchtwege versperren können, kommen Hausverwaltungen in eine Handlungspflicht. Nicht nur als Stolperfalle können Fahrräder und co. eine Gefahrenquelle darstellen, schlimmstenfalls könnten diese sogar als Brandbeschleuniger dienen und die Löscharbeiten der Feuerwehr behindern. Ebenso sind bei Dachböden und Kellern frei zugängliche Flächen nicht als Abstellfläche zu benutzen, außer sie wurden explizit von der Hausverwaltung als solche gekennzeichnet. Dort abgestellte Gegenstände können in einer Notsituation zu Barrikaden werden und zu größeren Schaden beitragen. Darüber hinaus herrscht, unter anderem aus Sicherheitsgründen, in vielen Stiegenhäusern Rauchverbot. Dies ist allerdings, anders als das Freihalten der Fluchtwege, nicht in den Vorschriften der Feuerpolizei festgelegt.
Feuerpolizeiliche Vorschriften im Stiegenhaus dokumentieren und durchsetzen
Da widerrechtlich abgestellte Gegenstände eine große Gefährdung darstellen, werden solche Fälle vom OGH mit steigender Konsequenz beurteilt. Viele Hausverwaltungen und Vermieter dokumentieren mittlerweile, ob und wie oft sie die Bewohner der Liegenschaften über die Freihaltung bzw. Räumung der Stiegenhäuser informiert haben. Diese Dokumentationen können im Falle einer Schadensersatzklage als wesentliches Beweismittel dienen. Missachtet man die Aufforderung, die Gegenstände aus dem Stiegenhaus zu entfernen, kann eine Strafe bis zu 21.000 Euro verhängt werden. Sollte es nicht möglich sein festzustellen, welchem Wohnungsbesitzer bzw. Mieter die Gegenstände gehören, teilt die Hausverwaltung die Räumungskosten üblicherweise unter allen Anwohnern des Hauses auf.
Wird die Entrümpelung der Stiegenhäuser rechtlich gedeckt?
Die Räumung von Stiegenhäusern durch die Hausverwaltung ist jedoch nicht unproblematisch. Dazu erläuterte Geschäftsführer MMag. Gregor Zimmel in einem Interview mit „Der Standard“: „Rechtlich ist das Wegräumen heikel, weil die Verwaltung das in der Regel ohne behördlichen Auftrag macht.“ Im Brandfall würde allerdings die Hausverwaltung für blockierte Fluchtwege verantwortlich gemacht werden, was ein Haftungsproblem darstellt. In den meisten Fällen würde die Entrümpelung letztlich aber auf die Zustimmung der Hausbewohner stoßen. – Mehr zu diesem Thema erfahren Sie im Artikel „Fahrräder und Schuhe am Gang: Wenn der Entrümpler kommt“.
Weitere Infos zum Thema finden Sie auch online unter der Rechtsvorschrift für Wiener Feuerpolizeigesetz.
Besonderheiten im Wohnungseigentum und Mietverhältnissen
Das Abstellen von Gegenständen vor der Wohnungstüre stellt in der Regel auch eine unerlaubte Nutzung allgemeiner Flächen der Liegenschaft dar. In der Regel umfasst die Benutzungsberechtigung im Rahmen von Mietverträgen, den Innenraum der Wohnung sowie den Zu- und Abgang zu diesem. Den eigenen Wohnraum auf den Gang zu erweitern ist daher in der Regel vertraglich nicht vereinbart (und wird dafür auch kein Mietentgelt vereinbart). Im Wohnungseigentum regelt neben dem Gesetz auch der Wohnungseigentumsvertrag das Zusammenspiel der Wohnungseigentümer. Auch in diesen Dokumenten findet sich in der Regel keine Vereinbarung über die exklusive Nutzung allgemeiner Teile worunter das dauerhafte Abstellen von Gegenständen fallen würde.
Es ist daher aus vertraglichen aber insbesondere sicherheitsrelevanten Gründen tunlichst davon abzuraten, Gegenstände im Stiegenhaus abzustellen.
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