Die Bundesarbeitskammer und die convival Immobilien GmbH, FN 566253a vereinbaren auf ausdrücklichen Wunsch der convival Immobilien GmbH, dass die Ermächtigung der Bundesarbeitskammer zur Urteilsveröffentlichung laut Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 08.09.2023, GZ 39 Cg 35/23z durch nachfolgende Vereinbarung ersetzt werden soll:

1. Die convival Immobilien GmbH leistet eine Zahlung in Höhe von insgesamt € 28.857,78 an die Bundesarbeitskammer. Der Betrag ist im Ausmaß von € 25.000,00 ist als Spende an anerkannte, gemeinnützige Einrichtungen und Institutionen gewidmet. Die convival Immobilien GmbH verpflichtet sich, diesen Betrag in zwei Teilbeträgen von je € 12.500,00 bis längstens 31.08.2026 sowie bis längstens 30.09.2026 auf das Anderkonto lautend auf Rechtsanwalt Dr. Walter REICHHOLF, AT82 1100 0095 7460 2000 / BKAUATWW zu überweisen. Die begünstigten Organisationen werden von der Bundesarbeitskammer festgelegt, die gegenüber Herrn Rechtsanwalt Dr. Walter REICHHOLF entsprechende Verfügungen betreffend die Weiterleitung der jeweiligen Teilbeträge treffen wird. Die Weiterleitung der Beträge erfolgt nach Ablauf des 1. Quartals 2027.

Der als Zeichen der Annahme dieses Angebots zu leistende Betrag von € 3.857,78 stellt den Ersatz der von der Bundesarbeitskammer für die Erstellung der Kostenvoranschläge der Mediaprint bezahlten Gestaltungskosten sowie der gerichtlich bestimmten Kosten der Vorauszahlungsanträge dar.

2. Die convival Immobilien GmbH verpflichtet sich, alle ab dem 10.07.2022 vereinnahmten Abwicklungspauschalen bis spätestens 31.01.2027 zu refundieren, die sie im Zusammenhang mit dem Abschluss von Wohnungsmietverträgen jeder Art eingehoben hat.

3. Die convival Immobilien GmbH verpflichtet sich, alle ab dem 10.07.2022 von ihr, der GEZI Innobilienvermittlung oder MMag. Gregor Zimmel für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen vereinnahmten Maklerprovisionen im Ausmaß von 50 % bis spätestens 31.01.2027 zu refundieren, sofern diese für die Vermittlung von Mietgegenständen eingehoben wurden, deren Verwaltung der convival Immobilien GmbH im Vermittlungszeitpunkt oblag.

4. Die convival Immobilien GmbH verpflichtet sich zur Rückzahlung der nachfolgenden für die Liegenschaft KG 01402, EZ 533 von ihr bzw. der Gebäudeeigentümerin vereinnahmten Betriebskosten bis spätestens 31.01.2027 an jene Mieter, deren Mietverhältnisse auf dem verfahrensgegenständlichen Mietvertrag beruhten und am 10.07.2025 aufrecht waren:

  • Verwaltungskosten
  • Grundsteuer
  • Versicherungen
  • 50 % der Kosten für Vollwartungsverträge
  • Lift Betreuung (Abrechnung 2021)
  • Instandsetzung Heizung (Abrechnung 2024)
  • Instandsetzung Schloss Eingangstüre (Abrechnung 2024)
  • Sonst. Betriebskosten (Position in den Abrechnungen)
  • Bankspesen
  • KESt
  • Zinsaufwand

In den Betriebskostenabrechnungen ausgewiesene Zinserträge bleiben unberücksichtigt.

5. Die convival Immobilien GmbH bringt auf der Startseite der von ihr betriebenen Website www.immobilien.convival.at oder, sollte sich diese ändern, auf der dann von der convival Immobilien GmbH für die Vermittlung und Verwaltung von Wohnimmobilien verwendeten Website bis längstens 31.08.2026 für die Dauer von 60 Tagen einen gut sichtbaren Hinweis auf die vorliegende Vereinbarung mit der Bundesarbeitskammer samt einem Link, mit dem die Vereinbarung aufgerufen werden kann, dergestalt an, dass die Veröffentlichung unabhängig vom Endgerät, von dem die Seite aufgerufen wird, unübersehbar auf der Startseite angekündigt und mit einem Link direkt aufrufbar sein muss, wobei sie in Fettumrandung und mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, ansonsten hinsichtlich Schriftgröße, Schriftfarbe, Farbe des Hintergrundes und Zeilenabständen so vorzunehmen ist, wie auf ihrer Webseite www.immobilien.convival.at im Textteil üblich.

6. Die convival Immobilien GmbH informiert sämtliche betroffenen Mieterinnen und Mieter bis längstens 30.09.2026 mittels eines mit der Bundesarbeitskammer abgestimmten Briefes über deren Ansprüche aus der vorliegenden Vereinbarung. Jenen Mieterinnen und Mieter, deren aktuelle Zustelladressen der convival Immobilien GmbH nicht bekannt sind, übermittelt diese das abgestimmte Informationsschreiben elektronisch sowohl mittels SMS als auch per E-Mail.

7. Die Bundesarbeitskammer wird zur Information ihrer Mitglieder über das dieser Vereinbarung zugrundeliegende Verfahren Medienarbeit betreiben. Dabei wird sie darauf hinweisen, dass mit der convival Immobilien GmbH eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde.

8. Die convival Immobilien GmbH wird der Bundesarbeitskammer jeweils getrennt für die unter 2. bis 3. vereinbarten Refundierungen bis längstens 31.08.2026 bekanntgeben, wie viele Mieter jeweils von der Rückzahlung betroffen sind und in welcher Höhe Rückzahlungen anfallen.

9. Die convival Immobilien GmbH bestätigt verbindlich, dass die Inanspruchnahme von Rückzahlungen keinerlei Einfluss auf die Verlängerung von Bestandverträgen hat, soweit dies in der Sphäre der convival Immobilien GmbH liegt.

10. Die convival Immobilien GmbH übermittelt der Bundesarbeitskammer bis längstens 28.02.2027 einen Nachweis über die erfolgten Rückzahlungen, wie sie vorstehend in den Punkten 2., 3. und 4. vorgesehen sind.

11. Dieser Vergleich steht unter der Bedingung, dass die convival Immobilien GmbH sämtliche vergleichsgegenständlichen Vereinbarungen, insbesondere die in Punkt 1. vereinbarten Zahlungen vollständig und fristgerecht einhält.

Wenn die convival Immobilien GmbH die in dieser Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen schuldhaft und in einem nicht bloß vernachlässigbaren Ausmaß verletzt, insbesondere die in den Punkten 2., 3., 4., 5., 6., 8. und 10. vereinbarten Fristen nicht einhält, verliert dieser Vergleich seine Gültigkeit.