Ladestationen nachrüsten: Was Mieter und Eigentümer in Österreich wissen müssen
Die Elektromobilität nimmt auch in Österreich weiter zu. Damit steigt gleichzeitig der Bedarf an geeigneten Lademöglichkeiten – insbesondere in Wohnanlagen, Tiefgaragen und auf privaten Stellplätzen. Doch was gilt, wenn ein bestehendes Mehrparteienhaus noch keine Ladestationen hat? Dürfen Wohnungseigentümer eine Wallbox installieren? Welche Rechte haben Mieter? Und wer trägt die Kosten?
Wer eine Ladestation nachrüsten möchte, sollte neben der technischen Machbarkeit vor allem die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten.
Ladestation im Mehrparteienhaus: Warum die Planung entscheidend ist
Eine Wallbox ist technisch mehr als eine einfache Steckdose. Für die Installation müssen unter anderem die vorhandene Elektroanlage, die verfügbare Anschlussleistung, die Leitungswege und die Absicherung geprüft werden. Bei mehreren Ladepunkten sollte bereits bei der Planung berücksichtigt werden, wie die verfügbare elektrische Leistung künftig auf mehrere Fahrzeuge verteilt werden kann. Ein Lastmanagement kann dabei eine sinnvolle Lösung sein.
Deshalb empfiehlt sich bei größeren Wohnanlagen ein Gesamtkonzept. Statt einzelne Wallboxen unabhängig voneinander zu installieren, kann beispielsweise eine gemeinsame Ladeinfrastruktur mit Lastmanagement geplant werden. Dadurch lässt sich die verfügbare elektrische Leistung besser auf mehrere Fahrzeuge verteilen.
Wohnungseigentümer: Wallbox zum Langsamladen grundsätzlich rechtlich privilegiert
Für Wohnungseigentümer ist die Rechtslage besonders interessant. Nach § 16 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zählt die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs zu den ausdrücklich privilegierten Änderungen. Interessant ist dabei, dass der Gesetzgeber bewusst keine fixe technische Definition in den Gesetzestext aufgenommen hat. Die Materialien begründen das damit, dass die Regelung flexibel gegenüber zukünftigen technischen Entwicklungen bleiben soll. Gleichzeitig wird für den damaligen Stand der Technik 3,7 kW einphasig als Maßstab genannt. (Vergleich: OGH 5Ob152/23y)
In diesen Fällen wird daher die sogenannte Zustimmungsfiktion schlagend. Werden die anderen Wohnungseigentümer ordnungsgemäß über die geplante Installation informiert und widerspricht innerhalb von zwei Monaten niemand, gilt die Zustimmung grundsätzlich als erteilt. Die Information muss die geplante Änderung verständlich beschreiben und auf die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs hinweisen.
Die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer darf nicht grundlos verrweigert werden. Die geplante Änderung darf insbesondere weder das Haus schädigen noch schutzwürdige Interessen anderer Eigentümer beeinträchtigen oder eine Gefahr für Personen, das Gebäude oder andere Sachen darstellen. Werden allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, muss die Maßnahme außerdem einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen oder der Verkehrsübung entsprechen.
Einfach ohne vorherige Information loszubauen, sollte man daher trotzdem nicht. Gerade bei Leitungen durch allgemeine Gebäudeteile, Tiefgaragen oder gemeinschaftlichen Stromanlagen ist eine saubere Abstimmung und technische Planung wichtig.
Wer bezahlt die Installation?
Grundsätzlich hat der Wohnungseigentümer, der die Änderung auf eigene Kosten durchführen lässt, auch die damit verbundenen Kosten zu tragen. Entstehen durch die Änderung künftig höhere Erhaltungskosten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, können diese ebenfalls dem verursachenden Wohnungseigentümer zugeordnet werden.
Eine andere Situation kann entstehen, wenn die Eigentümergemeinschaft eine gemeinsame Ladeinfrastruktur beschließt. Dann müssen die Kosten und die spätere Nutzung entsprechend der konkreten Beschluss- und Eigentumssituation geregelt werden.
Interessant ist außerdem eine Regelung für bereits installierte Einzel-Ladestationen: Wird später eine gemeinsame Elektro-Ladeanlage errichtet, kann die Eigentümergemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass eine bisherige Einzelstation nicht mehr genutzt wird. Diese Verpflichtung tritt jedoch frühestens fünf Jahre nach Errichtung der Einzelstation ein.
Das zeigt, warum ein vorausschauendes Gesamtkonzept bei größeren Wohnanlagen sinnvoll sein kann.
Was gilt für Mieter beim Nachrüsten von Ladestationen?
Bei Mietwohnungen hängt die rechtliche Beurteilung vom konkreten Mietverhältnis ab. Ist eine Anbringung einer Ladestation nicht vertraglich vorgesehen ist jedenfalls die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Eine eigenmächtige Veränderung der elektrischen Anlage oder des Mietgegenstandes wird in den meisten Fällen nicht zulässig sein.
Mieter sollten deshalb vor einer Installation die Zustimmung des Vermieters beziehungsweise der zuständigen Hausverwaltung einholen. Muss für die Leitungsführung oder die Installation in der Garage auf allgemeine Teile des Gebäudes zugegriffen werden, können zusätzlich Rechte und Interessen der Eigentümergemeinschaft betroffen sein.
Für Mieter empfiehlt sich daher ein schriftlicher Antrag mit möglichst konkreten Angaben: Stellplatz, gewünschte Ladestation, technische Ausführung, Leitungsweg, Kostenübernahme sowie Regelungen zu Wartung und einem möglichen Rückbau.
Sicherheit und technische Vorschriften
Eine Ladestation sollte grundsätzlich von einem qualifizierten Elektrofachbetrieb geplant und installiert werden. Die einschlägigen elektrotechnischen Normen enthalten Anforderungen an Schutzmaßnahmen, Leitungen, Absicherung und die Prüfung der Anlage.
Gibt es Förderungen für das Nachrüsten von Ladestationen?
Ob für eine geplante Ladestation eine Förderung in Anspruch genommen werden kann, hängt von der jeweils aktuellen Förderaktion, den Voraussetzungen und den verfügbaren Mitteln ab. Vor Beginn des Projekts sollte daher geprüft werden, ob eine passende Bundes- oder Landesförderung verfügbar ist.
Fazit: Ladeinfrastruktur frühzeitig mitdenken
Das Nachrüsten von Ladestationen ist in bestehenden Wohngebäuden grundsätzlich möglich, erfordert aber eine sorgfältige Abstimmung. Für Wohnungseigentümer bietet § 16 WEG eine wichtige rechtliche Grundlage: Ladestationen zum Langsamladen sind privilegierte Änderungen und können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch über die Zustimmungsfiktion umgesetzt werden.
Für Mieter ist die Situation vom konkreten Mietverhältnis abhängig. Hier sollte die Zustimmung des Vermieters beziehungsweise der zuständigen Verwaltung vor der Installation geklärt werden.
Aus Sicht von Eigentümern und Immobilienverwaltungen lohnt sich vor allem eine vorausschauende Planung. Wer bereits heute Leitungswege, Anschlussleistung und Lastmanagement für mehrere Ladepunkte berücksichtigt, kann spätere Nachrüstungen wesentlich einfacher und kostengünstiger gestalten.
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