Auf versteckte Mängel beim Immobilienkauf achten

Sowohl im Neubau als auch bei einer übertragenen Immobilie können Mängel vorhanden sein. Oftmals treten sich solche oft erst nach Unterschreiben des Kaufvertrages und erster (intensiver) Nutzung der neuen Wohnung oder Hauses zu Tage. Was Sie gegen versteckte Mängel beim Immobilienkauf unternehmen können und bei wem Sie Rechtsbehelfe wie Schadenersatz oder Gewährleistungsansprüche geltend machen können, erklärt Ihnen convival Immobilien hier.

Was versteht man unter versteckten Mängeln beim Immobilienkauf?

Grundsätzlich kann man zwischen offensichtlichen, versteckten und arglistig verschwiegenen Mängeln unterschieden.

  • Offensichtliche Mängel können bei der Besichtigung eindeutig erkannt werden und werden daher meist in der Annonce bzw. der Besichtigung aufgezeigt. Hierzu zählen unter anderem undichte Fenster, veraltete Heizkörper oder beschädigte Wände und Böden.
  • Als versteckt wird in der Regel ein Mangel bezeichnet, welcher bei der Besichtigung nicht erkennbar ist und vom Makler bzw. Vorbesitzer nicht aufgezeigt wird. Um einen versteckten Mangel handelt es sich beispielsweise bei Schäden wie überdeckten Wasserschäden, Schimmelbefall, unzureichender Dämmung, undichte Leitungen oder Altlasten, die auf dem Grundstück vergraben sind.
  • Wie die Bezeichnung „arglistig verschwiegen“ bereits vermuten lässt, liegt bei derartigen Mängeln eine vorsätzliche Täuschungsabsicht des Verkäufers vor. Liegt ein arglistig verschwiegener Mangel vor, welcher von einem Bausachverständigen durch ein Gutachten festgestellt wurde, kann über Schadenersatzforderungen hinaus unter Umständen auch der Kaufvertrag angefochten und gegebenenfalls rückabgewickelt werden.

Nach dem Immobilienkauf: Geltendemachung der versteckten Mängel

Irreführender Weise ist oft zu lesen, dass versteckte Mängel eine besondere bzw. zeitliche erweiterte Geltendmachung zu lassen. Dahingehend ist es zwingend erforderlich zwischen Gewährleistungsansprüchen und Schadenersatzansprüchen zu unterscheiden. Gewährleistungsansprüche stehen dem VERTRAGSpartner, also zB dem Käufer einer Wohnung aufgrund des abgeschlossenen Vertrages zu – in besonderen Konstellationen können Gewährleistungsrechte auch direkt gegen das ausführende Gewerk bestehen.
. Gewährleistungsansprüche setzen einen Mangel voraus, der bei Immobilien innerhalb von 3 Jahren ab Übergabe des Vertragsgegenstandes geltend zu machen ist – unabhängig davon ob der Mangel gesehen werden kann oder nicht. Diese eingeschränkte Frist zur Geltendmachung liegt auch darin begründet, dass die Ansprüche grundsätzlich verschuldensunabhängig sind, dass heißt für den Mangel muss beim Verursacher weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorliegen. Im Gegenstück sind Schadneersatzansprüche 3 Jahre AB KENNTNIS des Schadens geltend zu machen. Diesfalls ist aber ein Verschulden des Schadensverursachers zu beweisen.
Siehe weiterführend dazu auch: Gewährleistung / Schadenersatz – WKO.at

Mangelhafte gebrauchte Immobilien – Gewährleistungsausschluss

Üblicherweise werden gebrauchte Immobilien unter Gewährleistungsausschluss erworben. Der Gewährleistungsausschluss kann im Kaufvertrag durch die Klausel ersetzt werden, dass der Verkäufer versichert, keinerlei Kenntnis über etwaige versteckte Mängel zu besitzen. So haftet der Verkäufer bei Gebrauchtimmobilien nur für arglistig verschwiegene Mängel. Obwohl im Nachhinein schwer zu beweisen ist, dass der Verkäufer vor dem Verkauf von den bestehenden Mängeln Kenntnis hatte, so ist dieser dennoch nicht mit dem Verkauf der Immobilie aus der nachträglichen Haftung entlassen.
In Kaufverträgen findet man häufig die Klausel „gekauft wie gesehen“, welche nicht einen vollständigen Ausschluss der Gewährleistung bedeutet, sondern nur für offensichtliche Mängel Geltung hat.

Vor dem Immobilienkauf: Zu sorgfältiger Prüfung von eventuell versteckten Mängel wird geraten!

convival Immobilien rät Ihnen dazu, jede Immobilie vor Unterschreiben eines Kaufvertrages von Experten begutachten zu lassen. So können Sie eventuelle Mängel bereits vor Vertragsabschluss aufdecken. Ein Bausachverständiger kann zu einer Besichtigung hinzugezogen, und der zu unterzeichnende Vertrag sorgfältig geprüft werden. So können Sie bösen Überraschungen so gut wie möglich aus dem Weg gehen. Die Erfahrung zeigt, dass diese zusätzlichen Kosten sich jedenfalls lohnen: entweder für den Seelenfrieden, dass ohnedies „alles in Ordnung“ ist oder eben vermeintlich böse Überraschungen vorab aufgedeckt werden.

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Das Bild zeigt einige Zinshäuser zur Veranschaulichung von versteckte Mängel beim Immobilienkauf