Haftung bei Wasserschaden

Wer trägt die kosten, wer haftet?

In der Regel wird bei einem Wasserschaden bei der Frage der Haftung das Verursacherprinzip angewandt. Laut diesem ist, sollte der Mieter den Schaden verursacht haben, die Haftpflicht- und Hausratsversicherung des Mieters in der Pflicht. Sollte der Schaden jedoch vom Vermieter verursacht werden, dann liegt die Zuständigkeit beim Vermieter und werden üblicherweise die Kosten für die Schadensbehebung von der Gebäudeversicherung übernommen.

Die Haftung bei Wasserschaden: das Verursacherprinzip

Sollte es zum Beispiel durch eine auslaufende Waschmaschine, einem undichten Wasserbett oder einer überlaufenden Badewanne bei einem Nachbarn zu einem Wasserschaden kommen, so muss der Mieter und wenn er hoffentlich eine Haushaltsversicherung abgeschlossen hat, sein Versicherer, für alle Folgeschäden aufkommen. Aus diesem Grund ist es von großer Wichtigkeit, als Mieter eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Andernfalls bleibt der Mieter auf den Kosten sitzen. Vermutet man grobe Fahrlässigkeit und Eigenverschulden des Mieters, so kann die Versicherung einen Teil der Schadenssumme zurückfordern.

Schäden an den Wasserleitungen des Gebäudes, klassischer Rohrbruch, sind nicht durch den Mieter zu ersetzen und liegen in der Abwicklungserledigungsverpflichtung des Vermieters/Hausinhabers.

Wichtig: ein Mieter hat immer alles zu unternehmen, dass der Schaden so gering wie möglich gehalten wird. Auch wenn es sich um schuldlos aufgetretene Schäden handelt, sind umgehend Abwehrmaßnahmen zu ergreifen (Absperren von Ventilen, Kontaktaufnahme mit der Hausverwaltung/Vermieter).

Gibt es eine Mietminderung nach einem Wasserschaden?

Jedenfalls ist eine Mietzinsminderung ausgeschlossen, wenn der Mieter für die Schäden verantwortlich ist. In anderen Fällen kommt es ganz auf das Ausmaß des Schadens an. Ist durch den Wasserrohrbruch eine Wohnwertbeeinträchtigung eingetreten, wenn für eine gewisse Zeit zum Beispiel ein Raum unbenutzbar geworden ist, so werden Mietzinsminderungsansprüche Aussicht auf Erfolg haben. Jedenfalls sind für solche Fälle auch die mietvertraglichen Regelungen zu beachten.
In manchen Fällen kann eine Mietminderung auch schon durch das Aufstellen von Trocknungsgeräten oder feuchten Wänden begründet werden. Demnach auch, wenn die Räume noch als benutzbar gelten.

Um eine Mietminderung in die Wege zu leiten muss der Mieter dem Vermieter den Mangel schriftlich melden. Die Mietminderung gilt allerdings schon ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schaden entstanden ist.

convival Immobilien Empfehlung

  • Prüfen Sie regelmäßig Ihre Wasserauslässe und Anschlüsse
  • Vergessen Sie nicht Silikonfugen regelmäßig zu erneuern. Gerade diese im Bereich von Duschen oder Badewannen lösen oft massive Schäden aus in dem sich durchdringendes Wasser darunter im Bodenbereich sammelt
  • Drehen Sie Ihre Absperrventile zu, bevor Sie (länger) verreisen
  • Schließen Sie unbedingt eine Haushaltsversicherung ab
  • Hinterlegen Sie einen Schlüssel bei Bekannten bevor Sie verreisen, damit im Ernstfall bei Gefahr im Verzug weitere Kosten durch das Aufbrechen von Türen vermieden werden kann
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