Vorsicht bei privater Videoüberwachung!

Graffitischmierereien, Einbruch in den Keller, Verunreinigungen im Eingangsbereich, Mülltourismus etc. sind nur einige Gründe, die die Idee einer Videoüberwachung der eigenen Liegenschaft aufkommen lassen. Oftmals werden in Eigentümerversammlungen diese Thematiken besprochen. Aber ist es tatsächlich so einfach möglich, eine Videoüberwachung einzurichten?

Videoüberwachung – Vorsicht ist geboten!

Auch im Jahr 2020 stellten Verfahren gegen Privatpersonen wegen des (unrechtmäßigen) Betriebs von Videoüberwachungseinrichtungen innerhalb und außerhalb von (privaten) Liegenschaften einen wesentlichen Anteil der verhängten Geldbußen gem. Art. 83 DSGVO dar.  Dabei zeigt sich, dass vielen privaten „Filmern“ offenbar nicht bewusst ist, dass der Einsatz von Videokameras, etwa zur Überwachung des Außenbereiches eines Wohnhauses oder einer Wohnung, in das Recht auf Datenschutz von Dritten eingreifen kann, wenn vom jeweiligen Aufnahmebereich auch Bereiche des umliegenden öffentlichen Raumes, wie Gehsteige und Straßenteile bzw. Teile einer benachbarten privaten Liegenschaft erfasst werden. Ein solcher Eingriff kann sowohl gegen die Datenverarbeitungsgrundsätze des Art. 5 Abs.1 DSGVO als auch gegen die von Art. 6 Abs. 1 DSGVO normierten abschließend aufgezählten Rechtsmäßigkeitstatbestände der DSGVO verstoßen. 

Was gilt es nun bei der Videoüberwachung zu beachten? Wann ist sie überhaupt erlaubt?

Die DSGVO gestattet den Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen (Videoüberwachungen) im privaten Bereich innerhalb bestimmter Grenzen. Dabei ist im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung rechtmäßig ist. Folgende Gründe können den Einsatz einer Videoüberwachung rechtfertigen:

  • Schutz des Lebens von Personen 
  • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen 
  • Schutz des Eigentums (beispielsweise des Eigenheimes)

In allen Fällen sind bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit folgende Parameter heranzuziehen:

  • andere, gelindere Mittel würden sich als unzureichend erweisen (zum Beispiel Sperrsysteme, Sicherungssysteme und dergleichen)
  • Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht bei der Datenschutzbehörde. Wer eine Videoüberwachungsanlage in Betrieb nimmt, ohne die Meldepflicht erfüllt zu haben, begeht eine Verwaltungsübertretung. Jede Videoüberwachung sowie die Weitergabe von Bilddaten an Sicherheitsbehörden müssen außerdem protokolliert werden
    Die Meldepflicht entfällt bei:
      • einer Echtzeitüberwachung (Überwachung ohne Aufzeichnung) 
      • wenn die Speicherung ausschließlich auf einem 
        • analogen Speichermedium wie etwa einer VHS-Videokassette erfolgt. 
        • Videoüberwachung von bebauten Privatgrundstücken unterliegt nicht der Meldepflicht (sofern sämtliche mit dem Überwachenden gemeinsam im Haushalt lebende Personen ihre Zustimmung erteilt haben.) 
        • Videoüberwachung in Verwaltungsgebäuden öffentlicher Rechtsträger.
  • ein Einbeziehen öffentlicher Verkehrsflächen (beispielsweise Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung sonst nicht erfüllt werden könnte (zum Beispiel Überwachung einer an einen Gehsteig grenzenden Fassade zum Schutz vor Sachbeschädigung im Ausmaß von maximal 50 Zentimeter). Nachbargrundstücke dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden;
  • die Videoüberwachung ist geeignet gekennzeichnet unabhängig davon, ob die Anlage gemeldet werden muss oder nicht. Die Schilder müssen so angebracht werden, dass sie von Personen vor Betreten eines überwachten Bereiches erkannt werden, damit sie die Möglichkeit haben, dem überwachten Bereich auszuweichen (durch Schilder, Aufkleber und dergleichen).
  • Videokamera-Attrappen müssen ebenso geeignet gekennzeichnet. Diese müssen der Datenschutzbehörde auch nicht gemeldet werden.
  • die Aufnahmen werden in regelmäßigen Abständen überschrieben/gelöscht. Eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden wird von der Datenschutzbehörde jedenfalls als zulässig erachtet.
  • eine Auswertung der Aufnahmen erfolgt nur im Anlassfall (zum Beispiel um festzustellen, wer eine Beschädigung durchgeführt hat).

Prüfung und Strafen

Die Beurteilung, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann, obliegt dem Verantwortlichen. Diese Prüfung muss vor der Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.
Gleiches gilt für die Frage, ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde nimmt jedenfalls keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen vor.
Sofern die Voraussetzungen nicht eingehalten werden, kann die Behörde neben dem Verhängen von Geldbußen auch Verwarnungen und Ermahnungen aussprechen. Ebenso kann die Datenschutzbehörde die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten verhängen, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung in Zusammenhang stehen. 

Es gibt zahlreiche Entscheidungen zum Datenschutzrecht. Beispielhafte dürfen zwei Entscheidungen erwähnt werden:

  1. Urteil des EuGH vom 11.12.2019 (C-708/18) – betraf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung (VÜ) in einem Mehrparteienhaus. Ein Miteigentümer hatte der Videoüberwachung nicht zugestimmt. Es wurde mit mehreren Kameras aufgrund einiger Sachbeschädigungen, Vandalismusakten gegen das Eigentum  ein Überwachungssystem eingerichtet, da sich andere Maßnahmen, wie ein davor installiertes Zutrittskontrollsystem als unwirksam erwiesen hatten. Der Beschwerdeführer habe der Anlage nicht zugestimmt und forderte die Demontage bzw. Außerbetrieb-Setzung der Anlage, da sein Recht auf Achtung des Privatlebens beeinträchtigt sei. Der EuGH hielt fest:
      • der Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Miteigentümer eines Gebäudes ist ein „berechtigtes Interesse“ i.S.v. Art. 7 lit. f der Richtlinie;
      • das berechtigte Interesse muss zum Zeitpunkt der Verarbeitung entstanden und vorhanden sein, d.h. es darf zu diesem Zeitpunkt nicht hypothetisch sein. Das verlangt aber nicht, dass die Sicherheit des Eigentums und der Personen zuvor bereits beeinträchtigt worden ist. Vorliegend genügt es vielmehr, dass vor Inbetriebnahme des Videoüberwachungssystems Diebstähle, Einbrüche und Vandalismus vorgekommen sind, obwohl am Gebäudeeingang ein Sicherungssystem mit Gegensprechanlage und Magnetkarte installiert war;
      • da alternative Maßnahmen in Form des am Gebäudeeingang installierten Sicherungssystems ergriffen worden waren, sich aber als unzureichend erwiesen haben, und da sich die Videoüberwachung auf Gemeinschaftsbereiche des Gebäudes und auf die Zugangswege zu ihm beschränkten, war die Verhältnismässigkeit gewahrt. Es ist aber zu prüfen, ob es ausreicht, wenn die Videoüberwachung nur in der Nacht oder außerhalb der normalen Arbeitszeit in Betrieb ist und wenn Bilder von Bereichen, die nicht überwacht werden müssen, blockiert oder unscharf eingestellt werden;
      • die erforderliche Interessenabwägung ist im Einzelfall vorzunehmen.

     

  2. Bescheid vom 18.03.2020, GZ: 2020-0.008.056 (Bildverarbeitung „neu“ im privaten Bereich)  Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin sind Nachbarinnen und bewohnen gegenüberliegende Grundstücke. Der Garteneingang der Beschwerdeführerin liegt dabei jenem der Beschwerdegegnerin direkt gegenüber. Am Garteneingang der Beschwerdegegnerin ist eine Gegensprechvorrichtung mit integrierter Kamera angebracht. Die Beschwerdeführerin erachtete sich durch die Videoüberwachung der Beschwerdegegnerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung als verletzt.  Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde ab. Sie begründete dies damit, dass die Videoüberwachung gemäß Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO rechtmäßig ist: Im konkreten Fall war das berechtigte Interesse der Beschwerdegegnerin der Schutzzweck, dh.: das Erkennen-Können von potentiellen Gefahren vor Öffnen des Gartentores bzw. vor Verlassen des Hauses. Die Datenverarbeitung (hier: die Videoüberwachung) war zur Verwirklichung ihres Interesses auch erforderlich, da die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Sichtschutzes am Gartenzaun, aus ihrem Fenster etwaige Besucher nicht sehen konnte. Die Datenschutzbehörde führte dazu aus, dass eine Umgestaltung des Zaunes außer Verhältnis stünde bzw unzumutbar wäre. Den Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin überwogen hier die Interessen der Beschwerdegegnerin, potenzielle Gefahren vor Öffnen der Türe erkennen zu können. Außerdem handelte es sich um eine bloße Echtzeitüberwachung und erfolgen die Aufnahmen nicht durchgehend.  (zitiert aus dem Datenschutzbericht 2020, der Datenschutzbehörde)

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