Die Höhe der Reparaturrücklage

Eine Reparaturrücklage ist eine gesetzlich verpflichtete Geldrücklage einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, die dazu dient, allgemeine Teile der Liegenschaften, wie Fassade, Leitungen, Gemeinschaftsräume, Außenanlagen etc. gemeinschaftliche Räumlichkeiten in Stand zu halten, zu sanieren und allenfalls auch zukünftige Projekte zu finanzieren. Im folgenden Text wird zuerst die gesetzliche Grundlage der Reparaturrücklagen in Österreich erklärt und anschließend die optimale Höhe der Reparaturrücklage erläutert.

Die gesetzliche Vorgabe für die Reparaturrücklage

Wie hoch der Ansparbetrag der Rücklage sein soll, ist nicht in absoluten Zahlen geregelt. § 31 Abs 1 Wohnungseigentumsgesetz besagt, dass eine „angemessene“ Rücklage zu bilden ist, die auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen Bedacht nimmt. Es sind daher einerseits Aspekte der voraussichtlichen Entwicklung der Aufwendungen zu berücksichtigen, andererseits sind auch laufende Aufwendungen bzw. wiederkehrende Instandhaltungsarbeiten zu berücksichtigen. Letztlich muss auch auf in Zukunft geplante Verbesserungsarbeiten Rücksicht genommen werden. Wichtig hierbei zu erwähnen ist, dass die Rücklage ausschließlich für Reparaturen etc. des gemeinschaftlichen Eigentums aufgewendet werden darf.

Welche Höhe ist bei einer Reparaturrücklage sinnvoll?

Grundsätzlich gibt es keine pauschale Obergrenze bei der Höhe der Rücklage, denn je nach Alter, Zustand der Liegenschaft und Ähnlichem unterschiedliche Reparaturen anfallen können. Einen guten Anhaltspunkt bei der Festlegung der Reparaturrücklagenhöhe stellt die verpflichtet jährlich zu erstellende Vorschau der Hausverwaltung dar. Diese bietet einen Überblick darüber, welche Arbeiten bevorstehen und wie weit die bisher angesparte Rücklage ausreichen wird, um deren Kosten zu decken. Die Bildung einer angemessenen Rücklage ist Teil der ordentlichen Verwaltung und setzt die Hausverwaltung, üblicherweise nach Besprechung im Rahmen einer Eigentümerversammlung, die Rücklagenbeiträge situationselastisch fest. In besonderen Fällen kann die Höhe der Beiträge zur Rücklage auch vom zuständigen Außerstreitgericht auf Antrag eines Eigentümers festgesetzt werden.

Wem gehört die Reparaturücklage und kann diese ausbezahlt werden?

Die Rücklage stellt ein Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft da. Die gehört jedem Eigentümer nach seinem ideellen Anteil an der Liegenschaft. Ein einzelner Eigentümer kann aber über „seinen“ Anteil an der Rücklage nicht frei verfügen oder sich diesen ausbezahlen lassen. Dies ginge nur aufgrund einstimmiger Beschlussfassung aller Eigentümer. Insbesondere im Falle des Kaufes/Verkaufes einer Eigentumswohnung empfiehlt es sich den Rücklagenstand bei Ihrer Hausverwaltung abzufragen. Dies kann auf die Kaufpreisbildung nicht unerhebliche Auswirkungen machen, wenn zB ein großer Sanierungsrückstau für die Liegenschaft besteht und der Rücklagentopf nicht prall gefüllt ist.

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